Gartenordnung "Neu" 15.7.2026
Kleingartenverein
„Am Schulweg“
2340 Mödling
Schulweg 7
G A R T E N O R D N U N G
Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Vereinsstatuten; die Einhaltung der Vorschriften ist für jedes Vereinsmitglied verpflichtend. Jedem Vereinsmitglied ist bei Aufnahme in den Verein eine Ausfertigung dieser Gartenordnung auszufolgen.
1. Allgemeines
Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne der Vereinsstatuten und dieser Gartenordnung zu bewirtschaften und die gemeinsamen Interessen des Vereines nach bestem Wissen zu unterstützen. Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Beschlüsse des Vereinsvorstandes zu befolgen. Die festgesetzten Gebühren sind innerhalb eines Monates nach Erhalt der Vorschreibung zur Einzahlung zu bringen; bei nicht termingerechtem Zahlungseingang werden dem säumigen Mitglied Mahnspesen in Rechnung gestellt.
Die Vereinsmitglieder und alle diesen zuzurechnenden Personen sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzulänglichkeiten führt oder das Vereinsleben - in welcher Form auch immer – negativ beeinträchtigt. Jede übermäßige Lärment-wicklung hat zu unterbleiben; die Ruhezeiten sind streng einzuhalten.
Die Eingangstore sind stets versperrt zu halten. Fremden Personen dürfen keine Schlüssel überlassen werden, es sei denn, dass eine vorübergehende Pflege der Gartenparzelle auf Grund einer Abwesenheit des Vereinsmitglieds notwendig ist.
Mitteilungen der Vereinsleitung werden auf der Vereins-Homepage und an den dazu bestimmten Aushängestellen veröffentlicht; alle Mitglieder sind zur Beachtung verpflichtet.
Anweisungen der Vereinsfunktionäre ist jedenfalls Folge zu leisten.
2. Gartenbenützung und Bewirtschaftung
Kleingärten dienen der kleingärtnerischen Nutzung, der individuellen Erholung und der Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, für Nachbarn und/oder Anrainer entstehen.
Die Betreuung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Vereinsmitglied selbst oder durch mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zu erfolgen. Wenn an Stelle des Unterpächters oder einer gemäß § 14 Abs. 2 Bundes-kleingartengesetz begünstigten Person der Kleingarten vorübergehend anderweitig betreut wird, so ist dies dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen und dessen Zustimmung einzuholen. Diese Zustimmung kann allenfalls befristet erteilt werden; es können daraus keinerlei Rechte bezüglich einer Gartenübertragung geltend gemacht werden.
Jedwede Untervermietung oder sonstige – auch unentgeltliche - Weitervergabe des Kleingartens an Dritte ist ausnahmslos verboten!
3. Bepflanzung und Einfriedung
Bei allen Anpflanzungen hat die/der Nutzungsberechtigte stets auch auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere ist zu beachten:
a) Unter einem Abstand von einem halben Meter (vom Stamm gemessen) zur Grenze der Parzellennachbarn dürfen keine schattenwerfenden Sträucher und Gewächse gepflanzt werden. Diese Gewächse dürfen eine maximale Wuchshöhe von 180 cm aufweisen, sind stets zu pflegen und dürfen die Parzellennachbarn nicht behindern. Schlingengewächse dürfen nicht an Grenzgittern oder Zäunen gezogen werden. Das Pflanzen von Schlinggewächsen entlang der Nachbarparzelle ist nur auf eigens errichteten Pflanzstützen mit einem Mindestabstand von 1 m erlaubt.
b) Die Wuchshöhe von Pflanzen darf an den Hauptwegen sowie an den Außenzäunen
200 cm nicht übersteigen.
c) Es dürfen ausschließlich Obstbäume und Ziersträucher gepflanzt werden, wobei stets für den nötigen Baumschnitt Sorge zu tragen ist. Sämtliche Kulturen sind fachgerecht zu pflegen.
d) Bäume aller Art dürfen eine Wuchshöhe von vier Meter nicht überschreiten, wobei
auch ein ausreichender Grenzabstand zur Nachbarparzelle einzuhalten ist.
e) Die Kompostierung von Abfällen ist empfehlenswert, darf jedoch die Nachbarn nicht belästigen und das Gesamtbild der Gartenanlage nicht beeinträchtigen. Komposthaufen oder -behälter sind deshalb mit einem Mindestabstand von 1 m zur Parzellengrenze anzulegen und tunlichst durch Sträucher oder Hecken abzuschirmen. Lose Abfallhaufen und Schuttablagerungen sind nicht statthaft. Abgestorbene Bäume, Äste und Sträucher müssen sofort aus
dem Garten entfernt werden. Bei größeren Baumschnitten oder Rodungen können die vom Verein beigestellten Grünschnittcontainer verwendet werden; zwecks Abschätzung der notwendigen Kapazitäten ist jedoch im Vorfeld jedenfalls das Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand herzustellen. Bei Ausläufer bildenden Kulturen ist Sorge zu tragen, dass diese zu keiner Belästigung der Gartennachbarn führen.
f) Die Wege innerhalb und außerhalb der Gartenanlage sind von den Mitgliedern
sauber und frei von Unkraut sowie von herausragenden Pflanzen zu halten. Herbstlaub muss wegen Rutschgefahr unbedingt von den Wegen entfernt werden.
g) Bei Rückgabe bzw. Neuübernahme eines Gartens sind die Bäume und Kulturen, die das zulässige Höchstmaß überschreiten, gemäß den obigen Bestimmungen zurückzuschneiden. Diese Pflicht trifft das ausscheidende Vereinsmitglied.
Kommt dieses seiner Verpflichtung - aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, so ist der Rückschnitt durch das neue Vereinsmitglied zu veranlassen bzw. durchzuführen. Die dafür entstehenden Kosten sind bei der Schätzung zu berücksichtigen und von der Ablösesumme in Abzug zu bringen.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn entscheidet der Vereins-vorstand dessen Entscheidung verbindlich ist.
Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll heimischen standortgerechten Gehölzen der Vorzug gegeben werden.
Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass der mit Gras oder Rasen bewachsene Boden regelmäßig und so rechtzeitig gemäht wird, sodass es nicht zu übermäßigen Samenflug in andere Kleingärten kommen kann.
Der im Eingangsbereich und der vom Garteneingang rechts liegende Gartenzaun gehört dem jeweiligen Vereinsmitglied und ist von diesem instand zu halten; an der Rückseite der Gärten liegende Zäune, die zwei Parzellen trennen, gehören den beiden Unterpächtern gemeinsam. Die Pflicht zur Instandhaltung trifft demnach auch diese beiden Nachbarn zur ungeteilten Hand.
Zäune, die die Außengrenze der Gartenanlage bilden, werden vom Verein erhalten.
Plastik- und Naturschilfmatten, Sichtschutzplanen, Holzelemente etc. sind innerhalb der gesamten Gartenanlage unstatthaft. Einfriedungen dürfen nicht mit Sichtblenden, wie etwa Schilfmatten, Plastikmaterialien usw. versehen werden. Innerhalb der Anlage ist ausschließlich ein natürlicher Sichtschutz in der vorgeschriebenen Höhe (gemäß Pkt. 3 lit. a + b) erlaubt.
An den Zäunen, die die Gartenanlage nach außen, also zu Straßen, öffentlichem Gut und privaten Grundstücken abgrenzen, dürfen - ausschließlich nach vorheriger Absprache mit dem Vereinsvorstand - Sichtschutzmaßnahmen getroffen werden.
4. Baulichkeiten
Die gesetzliche Grundlage von baulichen Veränderungen, Neu-, Um- und Zubauten bildet das NÖ-Kleingartengesetz in der jeweils gültigen Fassung, das jedenfalls Beachtung zu finden hat.
Vor Beginn jeglicher baulichen Maßnahme ist die Zustimmung des Vereinsvorstands durch Übermittlung eines schriftlichen Ansuchens und einer Skizze einzuholen. Erst danach ist eine allenfalls nötige behördliche Genehmigung zu beantragen
5. Wege in Kleingärten
Vom Nutzungsberechtigten sind die dem Kleingarten vorgelagerten Wege rein und frei von Unkraut zu halten. Das Befahren der Wege innerhalb der Anlage mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Das Abstellen von Fahrrädern auf Vereinswegen (ausgenommen der Eingangsbereich im Sektor B) ist verboten.
6. Wasser
Für die sachgerechte Errichtung, den Betrieb und die Wartung des Anschlusses an das Wasserversorgungsnetz des Vereins und der Installation auf der Gartenparzelle ist das Mitglied alleinverantwortlich.
Die vom Verein angekauften Wasserzähler gehen in die Eigenverantwortung der Pächter über, die auch für etwaige Schäden daran haften. Die Wasserzähler sind vor der ersten möglichen Wasserentnahmestelle des jeweiligen Gartens in waagrechter Bauweise zu montieren. Bei einer Beschädigung, der Plombe ist umgehend der Vorstand zu informieren. Schadhafte Wasserleitungen sind unverzüglich abzusperren und umgehend auf eigene Kosten instand zu setzen. Änderungen an den Wasserleitungen dürfen ebenso wie Neuanschlüsse ausschließlich mit Genehmigung des Vereinsvorstands durchgeführt werden.
Basierend auf der jährlichen Ablesung der Wasserzähler durch die Vereinsleitung erfolgt – gemeinsam mit der Jahresvorschreibung - die Verrechnung der Kosten des Wasserverbrauches der Vereinsmitglieder.
Jede Manipulation an den Wasserzählern durch ein Vereinsmitglied führt ebenso wie jede missbräuchliche Verwendung der Messeinrichtungen jedenfalls zur Kündigung des Unterpachtvertrages und wird auch strafrechtlich verfolgt.
Zählerkontrollen durch die Organe der Vereinsleitung hat jedes Mitglied zu dulden.
7. Pools / Biotope
Die Errichtung von Swimming-Pools oder von Biotopen ist grundsätzlich möglich und erlaubt. Es ist jedoch jedenfalls die Zustimmung des Vereinsvorstandes vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Biotope dürfen ausschließlich in dichten Kunststoffwannen angelegt werden.
8. Pflanzenschutzmaßnahmen - Schädlingsbekämpfung
Jeder Kleingarteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze sind zu beachten.
Abgestorbene oder von Schädlingen befallene Bäume, Äste oder Sträucher müssen sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen dort auch nicht in zerteiltem Zustand gelagert werden. Das Auftreten von gefährlichen Schädlingen ist umgehend dem Vereinsvorstand zu melden.
Beim Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollen in erster Linie biologische und nützlingsschonende Mittel verwendet werden. Die Anwendung von Unkrautvernichtern und/oder Dünger mit Herbizidbeimischung ist in und vor den Kleingärten nicht gestattet.
9. Abfallentsorgung
Zur Abfallentsorgung stehen die vom Verein zur Verfügung gestellten Müllbehälter (Restmüll, Altpapier, Kunststoff) zur Verfügung. Es ist unbedingt auf die Mülltrennung zu achten. Kartonagen sind vor Einwurf in die Container ordnungsgemäß zu zerkleinern.
Alle Mitglieder sind angehalten den Müllplatz sauber zu halten.
Grünschnitt und biologische Abfälle können über die regelmäßig zur Verfügung gestellten Container entsorgt werden. Die Termine werden auf der Vereins-Homepage und in den Anschlagkästen veröffentlicht.
Die Entsorgungskosten werden durch die Vereinsleitung mit der Jahresabrechnung eingehoben.
Alle Kosten, die dem Verein wegen unzulänglicher Mülltrennung oder wegen unstatthaft abgestelltem Sperrmüll entstehen, werden dem Verursacher - so dieser bekannt oder ermittelbar ist - in Rechnung gestellt; ansonsten erfolgt eine Aufteilung auf alle Vereinsmitglieder. Umso mehr sind alle Mitglieder angehalten die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung strikt einzuhalten.
10. offenes Feuer
Das Abhalten von Lagerfeuern, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder sonstigem Müll ist ebenso wie auch jede andere Art offenen Feuers strengstens untersagt! Dieses Verbot erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Verwendung von Grillern mit Holzbefeuerung, Feuerschalen, Feuerkörben usw.
11. Grillen im Freien
Beim Grillen mit Holzkohle ist eine Belästigung der Parzellennachbarn und/oder Anrainer durch Rauchentwicklung, Glut und Geruch jedenfalls zu vermeiden. Alle Vereinsmitglieder sind hier zur gegenseitigen Rücksichtnahme angehalten.
12. Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung
a) Während der Ruhezeiten – an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an allen Tagen der Woche von 20:00 Uhr bis 6.00 Uhr - ist jede lärmende Tätigkeit verboten.
Während der Ruhezeiten ist auch die Benutzung von elektrisch betriebenen Gartengeräten untersagt.
Von der Verordnung einer Mittagsruhe an den Wochentagen wurde auf Grund der sehr exponierten Lage unserer Kleingartenanlage - unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen und Privatgrundstücke – abgesehen.
Dennoch sind alle Vereinsmitglieder jedenfalls zur Rücksichtnahme im Sinne einer guten Nachbarschaft aufgerufen. Vor allem in den Mittagsstunden zwischen 12 und 14 Uhr soll unbedingt auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht genommen werden.
b) Die Verwendung von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren betrieben sind, ist Samstag ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr verboten.
Neu, Um- und Zubauten sollen nach Möglichkeit jedenfalls außerhalb der Garten-saison erfolgen, um dem Ruhebedürfnis der Vereinsmitglieder Rechnung zu tragen.
Die Lärmschutzverordnung der Stadt Mödling ist unbedingt zu beachten und einzuhalten.
13. Tiere
Die Kleintierhaltung ist in den Gartenparzellen untersagt.
Die Haltung von Bienen sowie die Bienenzucht ist auf Grund der Bestimmungen des NÖ Bienenzuchtgesetzes iVm den Gegebenheiten unserer Kleingartenanlage unstatthaft.
Hunde müssen in der gesamten Gartenanlage an der Leine geführt werden; es muss vom Hundehalter sichergestellt werden, dass sie innerhalb der Gartenanlage auf Allgemeinflächen nicht unvermutet eine Gefahr für Menschen oder andere Tiere darstellen.
Hundekot muss vom jeweiligen Hundehalter unverzüglich entfernt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Hunde von Besuchern und Gästen.
Bei Katzenhaltung ist jedenfalls Sorge zu tragen, dass die Umgebung nicht belästigt wird und Vögel ungefährdet nisten können.
14. Verstöße gegen die Gartenordnung
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich an diese Gartenordnung zu halten und an der Erhaltung eines auf gegenseitige Rücksichtnahme begründeten guten Zusammenlebens mitzuwirken. Darüber hinaus haben sie dafür Sorge zu tragen, dass auch die ihre Familienangehörigen, Gäste und Besucher ebenso wie die von ihnen beauftragten Personen die Bestimmungen der Gartenordnung einhalten.
Verstößt ein Vereinsmitglied oder eine ihm zuzurechnende Person gegen die Garten-ordnung, so hat dies, nach zweimaliger schriftlicher Ermahnung mittels eingeschriebener Briefe, den Ausschluss aus dem Verein und die Aufkündigung des Unterpachtvertrages zur Folge. Im Übrigen gelten hierfür auch die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und der Vereinssatzungen.
15. Begehungen und Überwachung der Einhaltung der Gartenordnung
Die Überwachung der Einhaltung der Gartenordnung obliegt grundsätzlich ebenso wie die Überwachung der Gemeinschaftsanlagen jedem einzelnen Vereinsmitglied.
Auch die regelmäßigen Begehungen der Gärten durch den Vereinsvorstand, die zeitgerecht angekündigt werden, dienen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften.
Werden im Zuge einer Begehung Mängel festgestellt, werden diese protokollarisch festgehalten, das Vereinsmitglied unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung aufgefordert und die erfolgte Umsetzung danach überprüft.
Eine Nichtbefolgung der im Namen der Vereinsleitung getroffenen Anordnungen wird als Verstoß gegen die Gartenordnung gewertet und zieht die entsprechenden Folgen nach sich.
Wird ein Garten aus Anlass der jährlichen Ablesung der Wasserzähler versperrt vorgefunden, wird dem Vereinsmitglied für den entstandenen Mehraufwand ausnahmslos ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 50 in Rechnung gestellt.
16. Inkrafttreten
Diese Gartenordnung tritt am 15. Juli 2026 in Kraft.
Mödling, im Juli 2026
Der Vereinsvorstand