Gartenordnung
Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Vereinssatzungen und ist deshalb von allen Vereinsmitgliedern zu beachten und einzuhalten.
Die Mitglieder haben den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Gartenordnung zu bescheinigen.
§ 1
Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne der Statuten und dieser Gartenordnung zu bewirtschaften und die gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.
Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Beschlüsse des Vereinsvorstandes zu befolgen
und die festgesetzten Gebühren innerhalb eines Monates nach Erhalt des Erlagscheines einzuzahlen. Bei nicht termingerechter Einzahlung werden die anfallenden Spesen dem Mitglied in Rechnung gestellt.
§ 2
Die Bearbeitung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Mitglied oder dessen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zu erfolgen und darf nicht zu einer erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung verwendet werden.
In zwingenden Ausnahmefällen und vorübergehenden Abwesenheit des Parzelleninhabers kann die Bearbeitung vorübergehend auch durch Verwandte oder Bekannte erfolgen, wobei dieser Umstand der Vereinsleitung angezeigt werden muss. Die Verpachtung der Kleingartenparzellen obliegt ausschließlich der Vereinsleitung. An ortsfremde Personen dürfen keine Parzellen verpachtet werden.
Die Eingangstore sind immer versperrt zu halten und an fremde Personen dürfen keine Schlüssel verteilt werden, es sei denn, dass eine vorübergehende Pflege der Gartenparzelle durch Abwesenheit des Parzelleninhabers erfolgt.
Jedes Mitglied ist angehalten, den Funktionären der Vereinsleitung und des Vereinsausschusses das Betreten der Parzelle zu gestatten. In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug, auch in Abwesenheit des Parzelleninhabers.
Den Anweisungen der Funktionäre ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 3
Bei jeder Anpflanzung hat der Gartenpächter auf die Kulturen des Nachbarn stets Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist zu beachten:
a) Unter einem Abstand von einem halben Meter zur Grenze des Parzellennachbarn
dürfen keine schattenwerfenden Sträucher und Gewächse gepflanzt werden. Diese
Gewächse dürfen eine maximale Wuchshöhe von 150 cm aufweisen und sind stets zu
pflegen und dürfen den Parzellennachbarn nicht behindern. Schlingengewächse
dürfen nicht an Grenzgittern oder Zäunen gezogen werden. Das Pflanzen von
Schlinggewächsen entlang der Nachbarparzelle ist nur auf eigens errichtete
Pflanzstützen mit einem Mindestabstand (einem) m erlaubt. (Bereits vorhandene
Bepflanzungen sind zu entfernen).
b) An den Hauptwegen darf die Wuchshöhe 180 cm und an den Außenzäunen darf die
Wuchshöhe 200 cm betragen.
c) Es dürfen nur Obstbäume und Ziersträucher gepflanzt werden, wobei jedoch ein
fachgerechter Baumschnitt durchzuführen ist und alle Sträucher und Kulturen eine
fachgerechte Pflege aufweisen müssen.
d) Bäume aller Art dürfen eine Wuchshöhe von vier Meter nicht überschreiten, wobei
jedoch ein ausreichender Grenzabstand zur Nachbarparzelle einzuhalten ist.
Die Kompostierung von Abfällen ist empfehlungswert, darf jedoch den Nachbarn
nicht belästigen und das Gesamtbild der Gartenanlage nicht beeinträchtigen und ist
deshalb mindestens 1 m von der Parzellengrenze anzulegen und durch Sträucher
oder Hecken abzuschirmen. Lose Abfallhaufen und Schuttablagerungen sind
strengstens verboten. Abgestorbene Bäume, Äste und Sträucher müssen sofort aus
dem Garten entfernt werden. Größere Baumschnitte sind wegen der Bestellung von
Grünschnittcontainern dem Vorstand rechtzeitig anzuzeigen. Bei Ausläufer bildenden
Kulturen ist Sorge zu tragen, dass der Gartennachbar durch diese nicht belästigt wird.
e) Die Wege innerhalb und außerhalb der Gartenanlage sind stets von den Mitgliedern
sauber zu halten und vom Unkraut zu reinigen. Herbstlaub muss wegen
Rutschgefahr auf Wegen entfernt werden.
f) Bei der Neuübernahme eines Gartens sind die Bäume und Kulturen mit einer
Wuchshöhe von mehr als vier Meter, auf dieses Maß zurückzuschneiden.
§ 4
Mit dem Wasser ist stets sparsam umzugehen. Rasensprenger dürfen nur bei Anwesenheit des Parzelleninhabers tagsüber in Betrieb genommen werden und dürfen nicht über die Parzellengrenzen hinweg sprühen.
Die vom Kleingartenverein angekauften und dem Pächter zur Verfügung gestellten Wasserzähler gehen in die Eigenverantwortung des Pächters über. Aus diesem Grund haftet der Pächter für etwaige Schäden am Zähler. Die Wasserzähler sind bei der ersten möglichen Wasserentnahmestelle des jeweiligen Gartens in waagrechter Bauweise zu montieren. Bei einer Beschädigung, der zur Vermeidung missbräuchlicher Verwendung angebrachten Plombe, ist umgehend der Vorstand zu informieren. Nach Ablauf der Eichfrist bzw. bei Beschädigung des Zählers ist der Pächter für die Anschaffung eines neuen Zählers verantwortlich. Schadhafte Wasserleitungen sind sofort abzusperren und auf eigene Kosten zu reparieren. Änderungen an Wasserleitungen und Neuanschlüsse dürfen nur mit Genehmigung der Vereinsleitung durchgeführt werden. Bei Missbrauch und willkürlicher Änderung durch den Pächter ist mit Kündigung sowie mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Bei eventuellem Verdacht werden auch während des Jahres Zählerkontrollen durchgeführt.
§ 5
Die Garteninhaber, sowie dessen Angehörige und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt und das Vereinsleben beeinträchtigen könnte. Jede übermäßige Lärmentwicklung hat zu unterbleiben und die Ruhezeiten sind streng einzuhalten.
Ruhezeiten:
An Wochentagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr ( 1.Mai - 30.September), an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Die Lärmschutzverordnung der Stadt Mödling ist unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Für Arbeiten die einen bezahlten Professionisten erfordern, kann nach Erlaubnis des Vereinsvorstandes die Ruhezeit vorübergehend ausgesetzt werden. Es wäre jedoch wünschenswert, dass Neu, Um- und Zubauten nach Möglichkeit außerhalb der Ruhezeiten stattfinden.
§ 6
Das Befahren der Wege innerhalb der Anlage mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Auch dürfen die Wege nicht als Spielplätze genutzt werden und das Abstellen von Fahrrädern auf Vereinswegen (ausgenommen der breite Weg im Sektor B) ist verboten. Des weiteren verboten ist die Tierhaltung in der gesamten Anlage (Kleintierzüchtung) und Hunde sind auf allen Vereinswegen an der Leine zu führen.
§ 7
Für die Überwachung der Einhaltung dieser Gartenordnung sind Fachwarte bestellt, deren Anordnung bzw. Weisungen Folge zu leisten ist.
§ 8
Alle baulichen Veränderungen sind ausnahmslos der Vereinsleitung anzuzeigen und bedürfen deren Zustimmung.
Bei Veränderungen am baulichen Objekt ist der Vereinsleitung ein schriftliches Ansuchen und eine Skizze vorzulegen und deren Bewilligung abzuwarten.
Diese Bewilligung, wird nach Vorlage an die Baubehörde und deren Nichtuntersagung, an den Bauwerber erteilt.
Die gesetzliche Grundlage von baulichen Veränderungen, Neu-, Um- und Zubauten bildet das NÖ-Kleingartengesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9
Die Anhäufung von Gerümpel und das Verbrennen der Abfälle in der Gartenanlage, sowie das Ablagern von Abfällen am Bachufer und im angrenzenden Park sind ausnahmslos verboten.
Biotope dürfen nur in einer dichten Plastikwanne angelegt werden.
§ 10
Naturschilfmatten sind in der gesamten Anlage verboten. Innerhalb der Anlage ist nur ein natürlicher Sichtschutz in vorgeschriebener Höhe gem. § 3 Pkt. a + b) erlaubt. Somit sind Plastikschilf, Sichtschutzmatten und Holzelemente (wie dzt. in Baumärkten erhältlich) innerhalb der Gartenanlage verboten.
§ 11
Wenn ein Mitglied seinen Garten aufgeben will, so hat er dies schriftlich der Vereinsleitung bekannt zu geben. Wenn es über die Höhe der Ablöse der Aufwendungen der Parzelle keine Unstimmigkeiten gibt, kann von der Beiziehung eines beeideten Sachverständigen Abstand genommen werden. Die Kosten eines eventuell notwendigen Sachverständigen sind vom Verkäufer der Gartenparzelle zu tragen. Es muss jedoch ein Übergabe-Übernahmevertrag angefertigt werden.
§ 12
Verstöße eines Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes die Ausschließung aus dem Verein und die Aufkündigung des Unterpachtvertrages durch den Generalpächter zur Folge. Zuwiderhandlungen oder Verstöße gegen diese Gartenordnung sind ein Ausschlussgrund aus dem Verein, der Verlust der Mitgliedschaft und die Einleitung eines Kündigungsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht.
Die Grundlagen für diese Gartenordnung bilden die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, die Vereinssatzungen sowie der Beschluss der Generalversammlung.
§ 13
Mitteilungen der Vereinsleitung werden an den dazu bestimmten Aushängestellen bekannt gegeben, sie gelten für die Vereinsmitglieder als kundgemachte Bekanntmachungen, weshalb solche die Mitglieder zur Beachtung verpflichten.
§ 14
Mit dem Inkrafttreten dieser Kleingartenordnung verlieren alle bisherigen für den Geltungsbereich dieser Gartenanlage bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit.
F.d.R.d.Originales
F.K.